Die Haus- und Badeordnung für unser Freibad

Camping- und Ferienpark Orsingen GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Die Haus- und Badeordnung gilt für das Freibad sowie die dazugehörige Gastronomie des Camping- und Ferienpark Orsingen.

§ 2 Zweck und Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Bades und der Gastronomie einschließlich der Ein- und Ausgänge. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Bade- und Gastronomiegäste verbindlich. Mit dem Betreten des Bades erklären sich die Gäste mit der Haus- und Badeordnung, allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen des Betreibers, dem Datenschutz sowie mögliche Fotoaufnahmen für sämtliche Werbemedien des Camping- und Ferienpark Orsingen inklusive Internet und Presse einverstanden. Die Fotos werden ausschließlich im Zusammenhang mit dem Camping- und Ferienpark benutzt. Das Aufsichtspersonal übt das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Gäste, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Darüber hinaus kann je nach Schwere des Verstoßes ein zeitlich befristetes oder dauerhaftes Hausverbot durch die Geschäftsführung oder deren Beauftragten ausgesprochen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet, Saisonkarten werden für die Dauer des Hausverbotes eingezogen.
Bei Vereins- und Gruppenveranstaltungen sind die Vereins- oder Übungsleiter, bei den Schwimmstunden der Schulen die Lehrkräfte für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zuständig.
In besonderen Betriebsteilen, wie z.B. Gastronomie, Minigolf etc. sowie besondere Einrichtungen, wie die Wasserrutsche, gelten zusätzlich die dort ausgewiesenen Bestimmungen.

§ 3 Zutritt zu den Badeanlagen

Der Zutritt zu der Badeanlage ist ausschließlich durch die manuelle Kassenanlage zulässig. Durch die Gaststätte ist der Zutritt in den Bäderbereich nicht gestattet. Das Betreten der Technik-, Kassen-, Personal- und Aufsichtsräume ist Unbefugten untersagt. Die Benutzung der Bäder steht während der Öffnungszeiten grundsätzlich allen Personen frei, wenn sich nicht aus den nachfolgenden Regelungen Beschränkungen ergeben. Der Zutritt und Aufenthalt ist Personen nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen gestattet, die

  • unter Einfluss berauschender Mittel stehen;
  • Tiere mit sich führen, außer sie befinden sich nur im Gastronomiebereich auf der Terrasse und sind angeleint;
  • an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder an offenen Wunden leiden. Den Personen ist es gestattet, durch ärztlichstes Attest die fehlende Übertragungs- oder Infektionsgefahr ihrer Erkrankung nachzuweisen;
  • aufgrund körperlicher Verfassung oder geistiger Behinderung nicht in der Lage sind, sich ohne fremde Hilfe sicher fortzubewegen oder an- und auszuziehen. In Begleitung einer Defizite ausgleichenden Person, die dafür die Verantwortung übernimmt und tragen kann, ist der Zutritt und die Nutzung jedoch erlaubt.

Zutritt in das Bad ist Kindern mit Schwimmfähigkeit unter 10 Jahren nur mit einer mindestens 16 Jahre alten und geeigneten Aufsichtsperson gestattet. Kinder ab 10 Jahren ohne Begleitung müssen über ausreichende Schwimmfähigkeiten verfügen. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, verweisen wir auf die Pflichten der elterlichen Sorge gemäß §§ 1626 ff BGB.

Veranstaltungen von Vereinen, Schulklassen und anderen geschlossenen Gruppen für Training, Unterricht oder sonstigen Zwecken sowie die Nutzung für eigene gewerbliche oder erwerbswirtschaftliche Zwecke (z.B. Schwimmunterricht) sind nur mit schriftlicher Genehmigung/Vereinbarung des Betreibers zulässig. Es gelten dann zusätzliche Bestimmungen.

§ 4 Eintritt

Jeder Badegast muss im Besitz eines gültigen Eintrittsausweises für die entsprechenden Leistungen sein. Personenbezogene Karten wie z.B. Saisonkarten sind nicht auf andere Personen übertragbar. Das Personal ist berechtigt, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. Der Gast sollte sich im Zweifelsfall ausweisen können. Im Falle von Betrug ist das Personal berechtigt die Karte einzuziehen. Die jeweils gültige Tarifliste ist Bestandteil der Haus- und Badeordnung und wird durch Aushang bekannt gegeben.

Gelöste Eintrittsausweise werden nicht zurückgenommen, und Entgelder nicht zurückgezahlt. Es gibt keine Rückzahlung bei Schließung aufgrund von schlechtem Wetter Bei Verlust von Einzeleintrittsausweisen wird kein Ersatz geleistet. Für den Ersatz von Saisonkarten wird eine Bearbeitungsgebühr von 5,- Euro festgelegt. Der entwertete Eintritt verliert mit dem Verlassen des Bades seine Gültigkeit (Einmaleintritt). Bei Missbrauch von Eintrittsausweisen wird durch die Geschäftsführung oder ihrer Erfüllungsgehilfen ein zeitlich begrenztes Haus- und Badeverbot erteilt und die Saisonkarte eingezogen.

§ 5 Öffnungs- und Benutzungszeiten

Die Öffnungszeiten und der Eingangsschluss werden im Bad und der Gaststätte durch Aushang bekannt gegeben; dieser ist Bestandteil der Haus- und Badeordnung.

Bei Überfüllung können einzelne Badeabteilungen oder Becken für weitere Badegäste gesperrt werden, auch wenn diese im Besitz einer Saisonkarte sind.

Die Becken müssen spätestens zur Freibadschließung verlassen werden.

Bei Sonderveranstaltungen oder betriebsbedingten Anlässen kann der Betrieb auf bestimmte Becken beschränkt werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittspreises besteht. Die Einschränkung des Badebetriebes wird gut sichtbar an der Kasse bekannt gegeben.

§ 6 Aufbewahrung der Kleidung und Wertgegenstände

Den Badegästen wird empfohlen ihre Kleidung und Badeutensilien in einem Garderobenschrank unterzubringen. Durch die Bereitstellung der Schränke werden keine Verwahrpflichten des Betreibers begründet. Für das Verschließen des Schrankes und das Aufbewahren des Schlüssels ist der Badegast verantwortlich. Bei Schlüsselverlust wird der Inhalt des betreffenden Schließfaches nur aufgrund genauer Beschreibung des Badegastes durch das Personal herausgeben. Bestehen Zweifel, kann der Inhalt erst nach Betriebsschluss zurückgegeben werden. Aus Sicherheitsgründen werden Schränke, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, vom Personal geöffnet. Den bis dahin nicht identifizierten Inhalt wird als Fundsache behandelt.

§ 7 Badekleidung

Außerhalb der textilfreien Bereiche ist allgemein übliche Badebekleidung erforderlich. Das Tragen von Unterwäsche (Slip, Boxershorts etc.) unter der Badebekleidung ist strikt verboten. Eltern haben darauf zu achten, dass sich ihre Kinder nicht textilfrei im Bad sowie im Wasser bewegen.

Kinder unter drei Jahren haben eine für Ihre Größe geeignete Schwimmwindel zu tragen.

§ 8 Benutzung des Bades

Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden. Die Verwendung von Körperreinigungsmittel außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet.

Aus hygienischen Gründen ist es im gesamten Bad einschließlich der Gastronomie nicht erlaubt, sich zu rasieren, Nägel und Haare zu schneiden, sowie zu färben/tönen und Hornhaut zu entfernen.

Die Badbenutzung darf keine Gefährdung der eigenen Person und anderen Personen verursachen. Insbesondere ist es nicht gestattet:

  • andere Personen unterzutauchen oder in die Badebecken zu stoßen
  • in Becken mit geringer Wassertiefe (Nichtschwimmerbecken, Kinderplanschbecken) zu springen.
  • in den Schwimmerbereich Gegenstände wie z.B. Luftmatratzen, Schwimmbretter, Schwimmtiere etc. zu benutzen. Die Benutzung von Schwimmflossen und Schnorchelgeräten bedarf der Genehmigung durch das Aufsichtspersonal.
  • in den Schwimmerbecken Schwimmhilfen zu benutzen.
  • sich bei Gewitter in den Wasserbecken aufzuhalten.

Das Schwimmerbecken darf nur von geübten Schwimmer/innen benutzt werden.

Die Bade- und Gastronomiegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Untersagt ist unter anderem:

  • ruhestörendes Lärmen. Hierzu gehört auch der Betrieb von Tonwiedergabe-, Rundfunk- und Fernsehgeräten und Musikinstrumenten;
  • rauchen in den Räumen der Gastronomie, des Beckenumganges sowie der Dusch- und WC-Anlagen.
  • Essen und Trinken im Bereich des Beckenumgangs des Mehrzweckbeckens.
  • ausspucken auf den Boden oder ins Beckenwasser
  • wegwerfen von Abfällen, Glas und sonstigen scharfen Gegenständen
  • mitbringen von Tieren im gesamten Badegelände, ausgenommen im Gastronomiebereich auf der Terrasse, wobei dort die Tiere an der Leine zu führen sind
  • durchfahren des Bades mit dem Fahrrad, Roller, Rollschule etc.
  • Belästigung andere Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele
  • anlegen von Feuerstellen und Betreiben von Grillgeräten
  • fotografieren, ablichten und filmen (auch Fotohandy) fremder Personen ohne deren Einwilligung. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen außerdem der vorherigen Genehmigung des Badbetreibers.

Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach dem Aufwand erhoben wird.

Fahrräder und Motorfahrzeuge sind außerhalb des Badegeländes auf den hierfür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Das Abstellen vor dem Eingangsbereich ist untersagt.

§ 9 Spiel und Sportgeräte

Ballspiele und andere sportliche Aktivitäten dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen ausgeübt werden. Das Benutzen der Rutschanlagen und Spielplätze geschieht auf eigene Gefahr und ist nur nach Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet.
Beim Springen vom Startblock ist unbedingt darauf zu achten, dass

  • der Sprungbereich frei ist,
  • nur eine Person auf dem Startblock steht,
  • der Sprungbereich sofort verlassen wird.

Rutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderung benutzt werden. Der Sicherheitsabstand ist einzuhalten. Es ist untersagt, auf der Rutsche anzuhalten oder auf- und abwärtszugehen. Der Landebereich muss sofort verlassen werden.

§ 11 Fundgegenstände

Gegenstände, die in den Bädern gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

§ 12 Haftung

Die Badegäste benutzen das Bad einschließlich der Spiel- und Sporteinrichtungen auf eigene Gefahr. Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften – außer für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen der in das Bad eingebrachten Sachen sowie der auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge. Für höhere Gewalt, Zufall sowie Mängel, die auch bei Einhalten der üblichen Sorgfalt eintreten oder nicht erkannt werden, haftet der Betreiber nicht. Bei Verlust von Eintrittsausweisen, Garderobenschlüssel oder Leihsachen wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt. Die jeweiligen Beträge sind in der Preisliste aufgeführt, die Bestandteil der Haus- und Badeordnung ist.

§ 13 Ausnahmen

Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können hiervon abweichende Ausnahmen zugelassen werden.

Orsingen, 15.4.2024

Herr Jürgen Blum

Geschäftsführer